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BGH BESCHLUSS IX ZB 133/03 vom 4. März 2004 - Durchsuchung der Räume des Schuldners

a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.

b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.

 

BGH BESCHLUSS IX ZB 133/03 vom 4. März 2004 - Durchsuchung der Räume des Schuldners

GG Art. 13, 19 Abs. 4; InsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2;

ZPO §§ 402 ff

...

BGH, Beschluß vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03 - LG Köln

AG Köln

- 2 -

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi und Vill

am 4. März 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der

19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2003, soweit

er die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts

Köln vom 22. Januar 2003 betrifft, teilweise aufgehoben und

wie folgt neu gefaßt:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird

festgestellt, daß der Beschluß des Amtsgerichts Köln

vom 22. Januar 2003 rechtswidrig ist, soweit der

Sachverständige ermächtigt wurde, die Wohn- und

Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort

Nachforschungen anzustellen; im übrigen wird das

gegen diesen Beschluß gerichtete Rechtsmittel als

unzulässig verworfen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als

unzulässig verworfen.

Der Schuldner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

aus einem Gegenstandswert von 300 € zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

600 € festgesetzt.

- 3 -

Gründe:

I.

Der Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einer

von ihm errechneten Steuerforderung von mindestens 38.886,56 € das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet

die Höhe der behaupteten Forderung.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 22. Januar 2003 die Einholung

eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhalts

angeordnet und den Sachverständigen ermächtigt, die Wohn- und Geschäftsräume

des Schuldners zu betreten, soweit dies zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse

des Schuldners erforderlich ist, sowie dem Schuldner auferlegt,

dem Sachverständigen Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere

zu gestatten und ihm alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte

zu erteilen. Auf Anregung des Sachverständigen hat das Insolvenzgericht

am 16. April 2003 diesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt und

zugleich angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung

des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldnern wurde

die Zahlung an den Schuldner verboten; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt,

Forderungen des Schuldners einzuziehen. Weiter wurde ihm gestattet, Auskünfte

über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Dritten einzuholen

und dessen Geschäftsräume, soweit zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse

erforderlich, zu betreten. Außerdem hat der Schuldner ihm Einsicht in seine

Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die

zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind.

- 4 -

Das Landgericht hat die gegen den Beschluß vom 22. Januar 2003 eingelegte

sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel

gegen den Beschluß vom 16. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.

Das teilweise gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel hat

nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist es als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß

des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2003 weitgehend zu Recht als unzulässig

behandelt. Das Rechtsmittel richtet sich gegen Maßnahmen des Insolvenzgerichts

im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für solche,

die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche

Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher

– wie schon nach früher geltendem Recht – im allgemeinen nicht beschwerdefähig

(§ 6 Abs. 1 InsO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Juli 1998 – IX ZB 33/98,

ZIP 1999, 319). Räumt die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht ein, ist

auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht erlassene Entscheidung

unstatthaft (vgl. BGHZ 144, 78, 82).

a) Diese Regel bedarf jedoch der Einschränkung, soweit die Anordnung

des Insolvenzgerichts in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit

- 5 -

der Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen hat. In diesen Fällen erfordert das Gebot

des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit einer

gerichtlichen Überprüfung des Eingriffs.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind

auch Gerichte als öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG einzuordnen,

sofern sie Aufgaben außerhalb des spruchrichterlichen Bereichs übernehmen

(BVerfGE 96, 27, 39 ff; 104, 220, 231 ff; 107, 395, 406). Dazu gehört

auch die richterliche Tätigkeit im Insolvenzverfahren (BGH, Urt. v. 2. April 1959

– III ZR 25/58, NJW 1959, 1085). Zwar handelt der Richter dort ebenfalls in

voller Unabhängigkeit; er nimmt aber, funktional gesehen, einen typischen Eingriff

vollziehender Gewalt vor, den das Gesetz aus rechtsstaatlichen Gründen

nicht der Exekutive überlassen hat. Die Eingriffe in das Recht auf Freiheit

(Art. 104 GG) sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) hat das

Grundgesetz dem Richter vorbehalten. Wegen der den Betroffenen besonders

beeinträchtigenden Wirkungen solcher Anordnungen folgt aus der Garantie

des Art. 19 Abs. 4 GG, daß ihm die Möglichkeit offenstehen muß, die Maßnahme

durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen (BVerfGE 96, 27, 39 f; 107,

395, 406).

In welcher Weise die richterliche Überprüfung zu erfolgen hat, steht

grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, der insbesondere die Interessen

der Verfahrensbeteiligten sowie die Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen

hat (vgl. zum Rechtsschutz bei richterlichen Verstößen gegen

den Anspruch auf rechtliches Gehör BVerfGE 107, 395, 411 f). Enthält die für

die Entscheidung maßgebliche Verfahrensordnung keine ausdrückliche Regelung,

hat der Richter jedoch zunächst zu prüfen, ob Normen vorhanden sind,

- 6 -

die bei verfassungskonformer Auslegung einen sachgerechten Weg zur Wahrung

des erforderlichen Rechtsschutzes weisen. Das ist im hier zur Entscheidung

stehenden Fall zu bejahen.

bb) Das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten

auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen

Fälle. Die Regelung bezieht sich damit schon begrifflich nur auf solche

Maßnahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in

Betracht kommen können. Für diese Anordnungen gilt, daß allein die ausdrücklich

bezeichneten einem Rechtsmittel zugänglich sind. Liegt die gerichtliche

Maßnahme dagegen von vorneherein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht

von Gesetzes wegen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen

Regelung, auf die sich das Enumerationsprinzip beziehen könnte.

Die Insolvenzordnung hat dem Insolvenzrichter, wie im einzelnen noch

auszuführen ist (vgl. unten c), nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Sachverständigen

zu ermächtigen, Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners gegen

dessen Willen zu betreten. Eine solche Befugnis ist dem Gesetz fremd. Richterliche

Anordnungen dieses Inhalts erweisen sich damit als objektiv willkürliche

Maßnahmen, für die es an jeder rechtlichen Grundlage fehlt. Die sich nur

auf die geregelten Fälle beziehende Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO schließt es

nicht aus, dem von einer solchen generell unzulässigen Maßnahme Betroffenen

ein Rechtsmittel zu eröffnen.

Im Insolvenzverfahren ist dies allgemein die sofortige Beschwerde. Dieses

Rechtsmittel steht dem Schuldner gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme

im Insolvenzeröffnungsverfahren zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zu

- 7 -

diesen Maßnahmen gehört die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

(§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), der von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Geschäftsräume

des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen

(§ 22 Abs. 3 InsO). Die Wohnräume des Schuldners darf der vorläufige Insolvenzverwalter

aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung nur betreten, soweit

darin ein Teil des Geschäftsbetriebes des Schuldners stattfindet (HKInsO/

Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 58). Der in § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck

gekommene Rechtsgedanke, dem Schuldner Schutz gegen ihn besonders

belastende Sicherungsmaßnahmen zu gewähren (vgl. Kübler/Prütting/

Pape, InsO § 21 Rn. 11 ff), rechtfertigt es, den Grundsatz, daß vorbereitende

Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Sinne des § 5 InsO nicht rechtsmittelfähig

sind, verfassungskonform einzuschränken. Soweit das Insolvenzgericht

mittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der

Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser daher - entgegen

der vom OLG Köln (NZI 2001, 598) vertretenen Auffassung – berechtigt,

dagegen analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO im Wege der sofortigen Beschwerde

vorzugehen. Im übrigen bleibt es dabei, daß die Anordnung des Sachverständigengutachtens

nicht beschwerdefähig ist.

b) Das ursprüngliche Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers hat sich

allerdings dadurch erledigt, daß das Sachverständigengutachten inzwischen

erstattet ist. Da bei Eingriffen in den durch Art. 13 GG besonders geschützten

Bereich sich nach dem Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung, die

eine rechtswidrige Anordnung rechtzeitig aufhebt, nur selten erlangen läßt, ist

dort auch in den Fällen prozessualer Überholung des Begehrens ein Rechtsschutzinteresse

des Betroffenen anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung

feststellen zu lassen (BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 232 ff). Die sofor-

8 -

tige Beschwerde des Schuldners blieb daher statthaft, soweit er sich dagegen

wandte, daß der Sachverständige die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners

betreten und dort Nachforschungen zur Aufklärung von dessen Einkommens-

und Vermögensverhältnissen anstellen durfte. Das Landgericht hätte daher

infolge der Erledigung der Hauptsache den Antrag des Schuldners im Sinne

eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begehrens auslegen

und sodann prüfen müssen, ob das Insolvenzgericht in diesem Punkt seine

gesetzlichen Befugnisse überschritten hat.

c) Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zur Fortbildung des Rechts und

zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO) und hat auch Erfolg.

Die dem Gutachter analog § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 InsO erteilte Ermächtigung,

die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und

dort Nachforschungen anzustellen, war rechtswidrig. Die Insolvenzordnung

räumt dem Sachverständigen im Eröffnungsverfahren keine Sonderrechte ein.

Er hat daher nur die in §§ 402 ff ZPO normierten Befugnisse (§ 4 InsO), darf

also die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nur mit dessen Einverständnis

betreten (HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 5 Rn. 13; MünchKomm-InsO/

Ganter, § 5 Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 5 Rn. 13, 15; a.A. Wessels

DZWIR 1999, 230, 231 f). Die in den §§ 21, 22 InsO vorgesehenen, im übrigen

grundsätzlich auf die Geschäftsräume des Schuldners beschränkten Maßnahmen

kann das Insolvenzgericht nur zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters

treffen. Die dem Richter obliegende Amtsermittlungspflicht wird dadurch

nicht unzumutbar beeinträchtigt. Behindert der Schuldner die Arbeit des Sach-

9 -

verständigen, wird in der Regel Veranlassung bestehen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter

einzusetzen.

Demzufolge hat der Senat die Rechtswidrigkeit der ohne Rechtsgrundlage

ergangenen Anordnung im Beschluß vom 22. Januar 2003 festzustellen.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Zurückweisung des gegen den Beschluß

vom 16. April 2003 gerichteten Rechtsmittels betrifft, ist sie unzulässig,

weil dieser Teil der angefochtenen Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung

hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert

(§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Das Landgericht hat den Insolvenzantrag des Gläubigers schon deshalb

für zulässig gehalten, weil der Schuldner eine Verbindlichkeit von knapp

5.000 € einräumt. Die von ihm angebotene Abtretung eines titulierten Anspruchs

auf Lieferung eines fabrikneuen VW-Beetle hat das Insolvenzgericht

aus fallbezogenen Gründen nicht als ausreichende Sicherheit angesehen. Die

von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die

Glaubhaftmachung des Gläubigeranspruchs (§ 14 InsO) zu stellen sind, war

folglich für die Entscheidung des Landgerichts nicht erheblich. Einen sonstigen

Zulassungsgrund vermag die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang

nicht aufzuzeigen.

b) Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Befugnisse, die sich,

entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluß des Landgerichts, nicht

auf die Wohnräume des Schuldners erstreckten, sind durch § 22 Abs. 3 InsO

- 10 -

gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift im Hinblick auf

Art. 13 Abs. 2 GG sind nicht ersichtlich. Die Prüfung, ob das Insolvenzgericht

bei Erlaß der getroffenen Anordnung den Rahmen des ihm zustehenden Ermessens,

insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachtet hat (vgl.

dazu HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO § 21 Rn. 3, 43), beschränkt

sich auf die Würdigung des Einzelfalls und betrifft keine Rechtsfragen

von allgemeiner Bedeutung. Wie der Senat in dieser Sache bereits im Beschluß

vom 16. Oktober 2003 zum Antrag des Schuldners auf Erlaß einer

einstweiligen Anordnung ausgeführt hat (NZI 2004, 29, 30), verletzt der

Schuldner mit der Verpflichtung, Auskunft über Honorarforderungen und eingehende

Mandantengelder zu erteilen, nicht die ihm obliegende Schweigepflicht.

Honorarforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar;

sie gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff). Das gleiche gilt für

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten. Aus diesem Grunde müssen die

betreffenden Forderungen schon in der Einzelvollstreckung genau nach Namen

und Anschrift des Drittschuldners sowie nach dem Grund der Forderung

bezeichnet werden (BGHZ 141, 173, 178). In der Insolvenz ist dies erst recht

erforderlich. Die dem vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen

daher weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwalts

noch Grundrechte seiner Mandanten. Diese sind dadurch hinreichend geschützt,

daß der Insolvenzverwalter die auf diese Weise gewonnenen Kenntnisse

nur verwerten darf, soweit dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen

Aufgaben erforderlich ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Sache

somit weder grundsätzliche Bedeutung noch bietet sie Veranlassung zu

einer Fortbildung des Rechts.

- 11 -

3. Damit erledigt sich der erneute Antrag des Schuldners vom 11. Februar

2004, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

- 12 -

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

 

 

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